Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Pressath


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Pressath.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pressath.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der aktiven Freiwilligen Feuerwehr Pressath, insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(4) Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung.


§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b) Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
c) Fördernde Mitglieder
d) Kinder
e) Mitglieder des Spielmannszuges

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


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Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung muss per Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitglie-deranschrift gerichtet sein. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Be-schluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Be-rufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversamm-lung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.


§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sowie Spielmannszugmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pressath
f) dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Pressath
g) den bis zu 3 leitenden Gruppenführern
h) dem Jugendwart

(2) Die unter Absatz (1) Buchstabe a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod er-lischt das Amt eines Vorstandmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung er-nennen. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(3) Die Wahl der unter Absatz (1) Buchstabe e) und f) genannten Vorstandsmitglieder erfolgt nach den Vorschriften des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Die Vorstandsmitglieder unter Absatz (1) Buchstabe g) und h) bekleiden ihr Amt aufgrund ihrer Funktion in der aktiven Wehr.


§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
h) Beschlussfassung über die laufenden wichtigen Angelegenheiten des Vereins

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, § 26 BGB. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Ebenso gilt intern, dass Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 100,00 Euro im Einzelfall der Zustimmung des Vorstands bedürfen.


§ 10
Beschlussfassung des Vorstands

(1) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(3) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklärt.


§ 11
Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Bei-trägen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi-gen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt wer-den, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 12
Datenschutz und Verarbeitung persönlicher Daten

(1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezoge-nen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.

(2) Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

(3) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen sowie durchgeführte feuer-wehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.

(4) Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Neustadt/WN e.V. ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.


§ 13
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahres-rechnung, Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Mit-gliederversammlung ist vom Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung vom stellvertreten-den Vorsitzenden – unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Ein-berufung erfolgt öffentlich durch Bekanntgabe auf der Homepage (www.ffw-pressath.de) unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn:
a) Der Vorstand dies beschließt
b) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert
c) Wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird
Die Ladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stell-vertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied gem. § 3 Abs. (1) der Satzung – auch Ehrenmitglied – ab 16 Jahren stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die ein-fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vor-stand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen an der nächsten Mit-gliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesord-nung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(6) Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und Ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.


§ 15
Ehrungen

(1) An Personen, die sich im aktiven oder passiven Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann z.B.
a) eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden
b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.


§ 16
Spielmannszug

(1) Der Spielmannszug ist eine Abteilung des Feuerwehrvereins und führt den Titel „Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Pressath“.

(2) Der Spielmannszug besteht aus Angehörigen des Feuerwehrvereins, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Die Spielmannszugmitglieder gestalten ihr Leben als selbstständige Abteilung des Feuerwehrvereins nach einer eigenen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung darf dieser Satzung nicht zuwiderlaufen und bedarf der Genehmigung durch den Vereinsvorstand.

(3) Eine Rechtspersönlichkeit kommt dem Spielmannszug nicht zu


§ 17
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pressath oder ihren Rechtsnachfolger, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


§ 18
Inkrafttreten

(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

(2) Diese Satzung tritt am 19.01.2024 in Kraft.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.01.2024 beschlossen.
Pressath, den 19.01.2024

Marius Seitz
1. Vorsitzender